Fristen und Termine / TeillieferungenFristen und Termine sind für uns nur bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig nach und sind wir deshalb mit der Vertragserfüllung behindert, verlängern sich die Fristen entsprechend des Zeitraums der Behinderung. Diese Verlängerung gilt auch, wenn es uns aufgrund von Witterungsbedingungen unmöglich ist, Fristen und Termine einzuhalten.
Vereinbarte Fristen und Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferanten oder bei der Vertragserfüllung mit uns zusammen arbeitende Drittfirmen die ihrerseits eingegangenen Verpflichtungen rechtzeitig erfüllen, insbesondere uns rechtzeitig beliefern.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von unvorhersehbaren Ereignissen (Streik, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Anordnungen etc.), die es uns nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend auch bei den von uns beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern.
Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen und Termine.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese zumutbar sind.